Schulordnung

1. Schuljahr

Das Schuljahr beginnt für den Instrumental- und Vokalunterricht in der Regel am 01. November und endet am 31. Oktober. Für den Elementarbereich gilt der 01. August als Beginn und der 31. Juli als Ende. Der Beginn von zeitlich befristeten Unterrichtsformen (z. B. Instrumentenkarussell oder Workshops), die weniger, als ein Jahr dauern, ist variabel und wird jeweils neu festgelegt.

Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemein bildenden Schulen gilt grundsätzlich auch für die Musikschule Leiningerland.

2. Aufnahme und Kündigung

Anmeldungen zur Aufnahme sind schriftlich an das Sekretariat der Musikschule zu richten. Anmeldungen können nur durch volljährige Schüler / Schülerinnen bzw. bei Minderjährigkeit durch ihre gesetzlichen Vertreter erfolgen. Eine Anmeldung über die Homepage der Musikschule muss durch eine rechtsgültige Unterschrift im Sekretariat legitimiert werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musikschule besteht nicht.

Die Aufnahme zum Unterricht ist grundsätzlich nur zum Schuljahresbeginn möglich. Ausnahmen können nur von der Schulleitung genehmigt werden. Für die Aufnahme wird ein Aufnahmeentgelt erhoben.

Kündigungen sind nur zum Schuljahresende (Elementarstufe zum 31..Juli / Instrumental- und Vokalunterricht zum 31..Oktober) möglich. Sie müssen in Schriftform dem Sekretariat vor Ablauf des Schuljahres, spätestens zum 31..August zugegangen sein. Bei vorzeitigem Austritt bleibt die Zahlungspflicht für ein volles Schuljahr bestehen.

Sowohl für Anmeldungen wie auch für Kündigungen haben Absprachen mit Lehrkräften keine Gültigkeit.

Adressenänderungen müssen unverzüglich dem Sekretariat gemeldet werden.

3. Unterrichtserteilung

Der Unterricht wird von fachlich ausgebildeten und qualifizierten Lehrkräften erteilt – in der Regel von Musiklehrern mit Hochschulabschluss oder adäquater Ausbildung.

In der Entgeltordnung ist die Dauer der Unterrichtseinheiten in unterschiedlichen Tarifen festgelegt. Bei längerfristigem, durch Krankheit bedingtem Fehlen einer Lehrkraft wird durch die Musikschule nach Möglichkeit eine Vertretung bestellt.

Wenn im Kalenderquartal der Unterricht durch eine Erkrankung der Lehrkraft mehr als vier Mal abgesagt werden muss, wird auf schriftlichen Antrag hin ein Monatsentgelt erstattet.

Ein Lehrerwechsel kann nur auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages erfolgen.

Der Wechsel eines Unterrichtsfaches ist jeweils zum neuen Schuljahr möglich und muss spätestens bis zum 31. August durch ein Ummeldeformular beantragt werden.

Der Unterricht wird außer in den Schulferien wöchentlich erteilt.

4. Teilnahme am Unterricht und an den Ergänzungsfächern

Die Schüler / Schülerinnen sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, an den Ergänzungsfächern und an den Veranstaltungen der Musikschule verpflichtet. Ergänzungsfächer sowie Schulveranstaltungen sind ein wichtiger verbindlicher Bestandteil der Ausbildung.

Die Einteilung zu den Ergänzungsfächern nehmen die Hauptfachlehrkräfte unter Berücksichtigung von Ausbildungsstand und Interesse der Schüler / Schülerinnen vor. Die Schulleitung kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall Ausnahmen von dieser Verpflichtung aussprechen.

Die Verhinderung oder Erkrankung eines Schülers / einer Schülerin soll umgehend dem Sekretariat mitgeteilt werden. Es gibt keinen Anspruch auf das Nachholen von versäumten Unterrichtsstunden.

 

 

5. Unterrichtsdauer und Probezeit

Elementarstufe

Der Unterricht in allen Kursen der Elementarstufe ist grundsätzlich einjährig. Der Eltern-Kind-Kurs (EKK) kann aber bis zum Anschluss an die musikalische Früherziehung (MFE) jährlich verlängert werden. Die MFE besteht aus einem einjährigen Basiskurs und einem ebenfalls einjährigen Aufbaukurs. Jeder Kurs benötigt eine erneute Anmeldung, eine Kündigung zum Schuljahresende ist nicht erforderlich.

Die Anmeldung zum Unterricht in der Elementarstufe beinhaltet die Verpflichtung, am gesamten Kurs teilzunehmen. Die Teilnahme ist nicht übertragbar. Eine Kündigung während des Kurses ist nach der Probezeit nicht mehr möglich.

Die ersten Monate bis Ende November gelten in der Elementarstufe als Probezeit. Zum Ende der Probezeit (30..November) ist eine schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist, spätestens zum 31..Oktober, möglich. Eine Zahlungsverpflichtung für das Kursentgelt besteht in diesem Fall nur bis zum Ende der Probezeit.

Instrumental- und Vokalunterricht

Der Instrumental- und Vokalunterricht wird kontinuierlich durchgeführt. Die Teilnahme verlängert sich jeweils um ein Schuljahr, wenn nicht zum Schuljahresende gekündigt wurde.

Die ersten vier Monate nach Aufnahme des Schülers / der Schülerin in den Instrumental- und Vokalunterricht gelten als Probezeit. Zum Ende der Probezeit (28..Februar) ist eine schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist, spätestens zum 20. Januar, möglich. Eine Zahlungsverpflichtung für die Kursgebühr besteht in diesem Fall bis zum Ende der Probezeit.

Beginnen Instrumental- oder Vokalkurse ausnahmsweise innerhalb des regulären Schuljahres, entfällt die Probezeit.

Der Instrumental- und Vokalunterricht wird im Anfängerbereich generell in Gruppenform durchgeführt. Bei besonderen Begabungen kann auf Antrag der Fachlehrkraft ein Prüfungsvorspiel beantragt werden, das die Aufnahme in den Einzelunterricht ermöglicht.

6. Ausschluss aus dem Unterricht

Bleibt ein Entgeltzahler länger als drei Monate mit dem Entgelt im Rückstand, so führt das zum Vertragsende zum Ende des Schuljahres. Ebenso können Schüler./.Schülerinnen bei erheblichen Verstößen gegen die Schulordnung oder gegen die Disziplin vom Unterricht ausgeschlossen werden.

Eine Entgeltzahlungsverpflichtung bleibt in beiden Fällen bis zum Schuljahresende bestehen.

7. Aufsicht und Haftung

Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts und ist auf den Unterrichtsraum begrenzt. Werden minderjährige Schüler / Schülerinnen zur Musikschule gebracht, müssen sich die Erziehungsberechtigten bzw. deren Beauftragte davon überzeugen, dass der Unterricht auch tatsächlich stattfindet.

Für Unfälle auf dem Weg zur Musikschule oder in der Schule sowie für den Verlust bzw. die Beschädigung von Kleidung und Instrumenten kann keine Haftung übernommen werden.

8. Gesundheitsbestimmungen

Bei ansteckenden Krankheiten gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen der Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen).